Werbung
Abstimmungen über Mietrechtsvorlagen
Am 24. November entscheiden die Stimmberechtigten in der Schweiz über zwei Änderungen im Mietrecht, die mit dem Referendum bekämpft werden. Die Änderungen im Obligationenrecht betreffen die Untervermietung von Wohnungen und Kündigungen bei Eigenbedarf. Nachfolgend das Wichtigste zu den beiden Vorlagen:
Die Ausgangslage
Wer eine Wohnung oder Geschäftsräume gemietet hat, kann diese nach geltendem Recht untervermieten. Heute können Vermieter nur ablehnen, wenn Hauptmieter Räume für einen überhöhten Preis weitervermieten, die Vermieter einen Nachteil in Kauf nehmen müssen - etwa durch Lärm - oder der Hauptmieter den Vermieter nicht über die Bedingungen der Untermiete informiert. Der Hauptmieter muss dem Vermieter zudem melden, wer zur Untermiete in die Räume einzieht.
Die zweite Vorlage betrifft das Kündigen wegen Eigenbedarfs. Nach dem Kauf einer Immobilie kann der neue Besitzer einen vom Vorbesitzer übernommenen Mietvertrag mit längerer Kündigungsfrist vorzeitig kündigen, wenn er dringenden Eigenbedarf geltend macht, für sich selbst oder für nahe Angehörige. Bei einem Rechtsstreit mit Vermietern sind Mietende zudem während des Verfahrens und eine gewisse Zeit danach vor sogenannten Rachekündigungen geschützt; eine Kündigung ist aber bei dringendem Eigenbedarf möglich. Eine Rolle spielt der Eigenbedarf auch bei Mieterstreckungen in Härtefällen.
Das bringen die Vorlagen
Die Änderungen im Obligationenrecht ausgearbeitet hat nicht der Bundesrat, sondern das Parlament. Der Bundesrat fand ursprünglich, dass beide Vorlagen nicht nötig seien.
Zunächst kommen strengere Vorgaben für die Untervermietung. Neu sollen Mieter für eine Untervermietung ein schriftliches Gesuch stellen und Vermietende der Untervermietung schriftlich zustimmen müssen. Ebenso müssen Untermieter-Wechsel gemeldet werden. Werden die Regeln nicht eingehalten, kann innerhalb von mindestens 30 Tagen gekündigt werden. Weiter dürfen Räume grundsätzlich höchstens zwei Jahre lang untervermietet werden, und Vermieter können Untervermietungen auch aus anderen Gründen als den heute schon geltenden ablehnen. Das Gesetz lässt dazu eine Tür offen.
Die Voraussetzungen für ausnahmsweise mögliche Kündigungen wegen "dringendem" Eingenbedarf sollen präzisiert werden: Für eine Kündigung soll der geltend gemachte Eigenbedarf "bei objektiver Beurteilung bedeutend und aktuell" sein. Auf diesen Wortlaut hätten sich Gerichte bei der Beurteilung neu zu stützen.
Das sagen die Befürworter
Die Wohnungsknappheit und das Vermieten von Wohnräumen auf Plattformen wie Airbnb begünstigten Missbrauch bei der Untervermietung, macht die Befürworterseite geltend. Zusätzliche Möglichkeiten für Untervermietungen könnten Vermieter und Mieter nach wie vor vereinbaren und dabei Bedingungen formulieren, etwa dass Räume mehr als zwei Jahre lang untervermietet werden dürfen.
Mit den neuen Bestimmungen zur Anmeldung von Eigenbedarf will das Parlament erreichen, dass nach einem Kauf einer vermieteten Liegenschaft vermietete Räume rascher als heute selber genutzt werden können. Dass Vermieter weiterhin für Schäden haften müssen, der den Mietern durch eine vorzeitige Kündigung entsteht, relativiert in den Augen der Befürworter die Auswirkungen auf Mieterinnen und Mieter. Auch Mieterstreckungen bleiben möglich, und Kündigungen wegen Eigenbedarfs nach neuer Umschreibung können wie bisher angefochten werden.
Im Parlament sagten SVP, FDP und die Mehrheit der Mitte Ja zu beiden Mietrechtsänderungen. Die GLP hiess nur die neuen Regeln für das Geltendmachen von Eigenbedarf gut.
Das sagen die Gegner
Gegen die Änderungen im Obligationenrecht kämpft eine Allianz um den Mieterinnen- und Mieterverband mit dem Referendum. Gegnerinnen und Gegner sehen die Vorlagen als Angriff auf den Mieterschutz und als "Rauswurf-Vorlagen", die der Erhöhung der Rendite dienten.
Einerseits gebe es unnötige Schikanen und Einschränkungen für die bewährte Untermiete. Der Mieterschutz werde ohne Not geschwächt, weil wegen Bagatell-Verstössen im Zusammenhang mit einer Untervermietung gekündigt werden könne. Die Beschränkungen träfen Hunderttausende, von der Studentin in einer WG bis zu Senioren, die ein Zimmer ihrer zu grossen Wohnung untervermieten wollten. Missbräuche könnten heute schon bekämpft werden.
Eigenbedarf werde bereits heute vorgeschoben, um Mieterinnen und Mietern zu kündigen und Räume danach für mehr Geld neu zu vermieten, machen die Gegner geltend. Mieterinnen und Mieter seien weniger gut geschützt vor ausserordentlichen Kündigungen wegen Eigenbedarfs der Vermieterschaft.
Im Parlament lehnten SP und Grüne die beiden Vorlagen ab. Die GLP sagte Nein zu den strengeren Bestimmungen zur Untervermietung. (sda)
Werbung