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Bessere Unterstützung für Kinder mit besonderem Bedarf
Kinder und Jugendliche, die einen besonderen Förder- und Schutzbedarf haben, sollen künftig im Kanton Bern effizienter und aus einer Hand unterstützt werden. Der Regierungsrat hat das neue Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) zuhanden des Grossen Rates verabschiedet.
Im Kanton Bern sind derzeit vier Direktionen und fünf Ämter für jene Einrichtungen zuständig, die Leistungen für rund 4'000 Kinder und Jugendliche mit besonderem Förder- und Schutzbedarf erbringen. Mit dem neuen Gesetz wird die Verantwortung für alle Leistungsangebote in diesem Bereich an die Direktion für Inneres und Justiz übertragen. Neben der übersichtlicheren Organisation vereinfacht das neue Gesetz auch die Finanzierungsmechanismen. Die Unterscheidung zwischen subventionierten und nicht subventionierten Einrichtungen entfällt. Einheitliche Tarife auf Basis einer Vollkostenrechnung sorgen für Transparenz und Rechtsgleichheit. Zudem wird das Pflegekinderwesen gefördert. Die Vorlage trägt dazu bei, den Kanton Bern als Familienkanton zu stärken.
Positive Reaktionen in der Vernehmlassung
Das Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf befand sich von Mai bis August 2019 in der Vernehmlassung. Die Reaktionen fielen weitgehend positiv aus. Der Regierungsrat nahm gestützt auf die Rückmeldungen einzelne Änderungen und Präzisierungen vor. Namentlich hat er verdeutlicht, dass den französischsprachigen Regionen des Kantons sowie den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen besonders Rechnung zu tragen ist. Zudem sollen die Förder- und Schutzleistungen künftig durch den Kanton vorfinanziert werden. Die Kosten werden weiterhin zur Hälfte vom Kanton und von den Gemeinden über den Lastenausgleich Sozialhilfe finanziert.
Parlamentarische Beratung in der Wintersession
Der Grosse Rat wird das neue Gesetz voraussichtlich in der Wintersession in erster Lesung beraten. Die zweite Lesung soll in der Sommersession 2021 erfolgen. Das Inkrafttreten ist per 1. Januar 2022 geplant. Das Gesetzgebungsverfahren ist aufgrund der engen Verzahnung mit der Sonderpädagogik mit der aktuellen Revision des Volksschulgesetzes abgestimmt. Diese wird von der Bildungs- und Kulturdirektion verantwortet. (pd)
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