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| Gesundheit

Kanton Bern weitet Maskenpflicht aus / Zertifikatspflicht in Spitäler und Heimen

Weil sich die Corona-Situation auch im Kanton Bern deutlich verschärft, hat der Regierungsrat eine Ausweitung der Maskentragpflicht beschlossen. Ab Montag, 29. November 2021 gilt sie namentlich wieder in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen, an Veranstaltungen, im Aussenbereich von Bahnhöfen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie in Spitälern, Heimen und Kitas. Auch an den Schulen wird für Kinder ab dem 5. Schuljahr wieder eine Maskentragpflicht eingeführt.

Am vergangenen Mittwoch (24.11.2021) hat der Bundesrat die aktuelle epidemiologische Situation in der Schweiz zwar als kritisch eingestuft. Er hält schweizweite Verschärfungen der Massnahmen aber derzeit nicht für angezeigt, fordert die Kantone jedoch auf, wo nötig zu handeln. Der Regierungsrat hat die Situation im Kanton Bern analysiert. Auf Grund der epidemiologischen Lage hat er heute Freitag (26.11.2021) zusätzliche Massnahmen beschlossen, namentlich eine Ausweitung der Maskentragpflicht. Er hat die kantonale Covid-19 Verordnung entsprechend angepasst.

Erweiterte Maskentragpflicht im öffentlichen Raum und an Veranstaltungen

Die Corona-Impfung verhindert schwere Krankheitsverläufe sehr effizient und entlastet damit die Gesundheitsinstitutionen. Da sich aber auch geimpfte Personen mit dem Virus infizieren und dieses weiterverbreiten können, hat der Regierungsrat beschlossen, die Maskentragpflicht unabhängig von einer allfälligen Zertifikatspflicht auszudehnen. Das heisst:

  • Jede Person muss ab 12 Jahren während einer Veranstaltung, an Märkten sowie an Fach- und Publikumsmessen eine Gesichtsmaske tragen, unabhängig davon, ob der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt ist. Ausgenommen sind Rednerinnen und Redner, Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, sowie Gäste während des Konsumierens von Speisen und Getränken. Ebenfalls ausgenommen sind Mitarbeitende ohne Kontakt zu Gästen oder Besucherinnen und Besuchern sowie Personen an privaten Veranstaltungen. Konsumationen vor Ort sind in abgetrennten Innen- und Aussenbereichen zulässig, über 16jährige Personen müssen ein Zertifikat vorweisen.
  • Neu müssen Personen, die sich in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben aufhalten, eine Gesichtsmaske tragen. Dies unabhängig davon, ob der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt ist. Bei der Maskentragpflicht gelten die gleichen Ausnahmen wie bei Veranstaltungen, Märkten sowie Fach- und Publikumsmessen. Die Maskentragpflicht gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kontakt zu Gästen oder Besucherinnen und Besuchern haben (bspw. Personal in Fitnesszentren).
  • Die Maskentragpflicht gilt neu auch in den Aussenbereichen der Warteräume und den Zugängen des öffentlichen Verkehrs.
  • Die Maskentragpflicht gilt auch für das Personal der Kindertagesstätten; die bislang geltende Ausnahme des Bundesrechts fällt weg.
  • In der ambulanten Pflege tätige Personen, namentlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Spitex-Organisationen, müssen eine Gesichtsmaske tragen.
  • Die Maskentragpflicht in Innenräumen von Schulen wird auf Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr der Primarstufe sowie auf alle Lehrkräfte ausgedehnt. Die Maskentragpflicht gilt auch während des Unterrichts sowie für das administrative Schulpersonal und die Eltern bei Schulbesuchen. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kindergärten und Klassen bis zum vierten Schuljahr. In den Mittel- und Berufsschulen gilt die Maskentragpflicht bereits seit September.
  • Spitäler, Pflege-, Behinderten- sowie Kinder- und Jugendheime sind für Besucherinnen und Besucher ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat zugänglich.

Massnahmen im öffentlichen Raum bis 23. Dezember befristet

Mit den neuen Massnahmen will der Regierungsrat Schliessungen oder Teilschliessungen von ganzen Branchen, wie sie in der Vergangenheit schon angeordnet werden mussten, wenn immer möglich vermeiden. Im Sinne einer möglichst milden Massnahme beschränken sich die vom Regierungsrat beschlossenen Änderungen deshalb auf eine Ausweitung der Maskentragpflicht und der Zertifikatspflicht. Die Erfahrung hat gezeigt, dass mit einem sinnvollen und disziplinierten Einsatz von Schutzmasken das epidemiologische Geschehen eingedämmt werden kann. Angesichts der sich schnell verschärfenden epidemiologischen Lage gelten die zusätzlichen kantonalen Massnahmen bereits ab kommenden Montag, 29. November, und sind bis am 23. Dezember 2021 befristet. Die erweiterte Maskenpflicht im Bildungsbereich gilt vorläufig bis zum 24. Januar 2022. Der Regierungsrat wird die Lage laufend beobachten und soweit erforderlich über eine Verlängerung oder Anpassung der Massnahmen entscheiden.

Weitergehende Empfehlungen des Regierungsrats

Da die Anzahl Corona-Infektionen im Kanton Bern seit Mitte Oktober wieder exponentiell ansteigt und in diesen Tagen Rekordwerte erreicht hat, empfiehlt der Regierungsrat zudem dringend die Rückkehr zu möglichst viel Homeoffice. Ist das nicht möglich und teilen sich Personen die Räumlichkeiten, sollte in Gemeinschaftsbüros zwingend eine Maske getragen werden. Dies gilt auch für Sitzungen. Weiter empfiehlt der Regierungsrat den Spitalverantwortlichen, beim Personal die 3G-Regel einzuführen oder repetitive Testungen zu organisieren. 

Massnahmen und Empfehlungen für die Kantonsverwaltung

Um Ansteckungen am Arbeitsplatz zu verhindern, beziehungsweise zu minimieren, hat der Regierungsrat eine Maskentragpflicht für die Angestellten der Kantonsverwaltung angeordnet. Ab sofort gilt diese nicht nur in öffentlich zugänglichen Bereichen, sondern auch in sämtlichen Innenräumen der Kantonsverwaltung, wenn sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Präsenzsitzungen und Besprechungen sind auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Kann eine Sitzung nicht virtuell durchgeführt werden, gilt bei Präsenzsitzungen in jedem Fall die Maskenpflicht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird weiterhin empfohlen, Homeoffice zu leisten, sofern dies möglich ist. (pd)

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