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Kanton will Normalarbeitsvertrag für 24-Stunden Betreuung
Der Regierungsrat führt auf 1. Januar 2020 einen kantonalen Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten ein. Dieser soll dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen und die rechtliche Situation der Angestellten/Betreuungspersonen in diesem wachsenden Segment zu verbessern. Der Normalarbeitsvertrag regelt Besonderheiten der 24-Stunden-Betreuung mit Bestimmungen zur Arbeitszeit, Entschädigung der Präsenzzeit und weiteren Rechten der Arbeitnehmenden wie den kostenlosen Internetzugang. Noch nicht klar ist, wie die Kontrolle funktioniert.
Der Regierungsrat will den Schutz für Arbeitnehmende verbessern, die in Privathaushalten die 24-Stunden-Betreuung von kranken oder älteren Personen leisten. In diesem Bereich, auch «Live-in-Betreuung» genannt, ist ein neues Beschäftigungsmodell entstanden, bei dem teilweise problematische Arbeitsverhältnisse bestehen: Die Arbeitszeiten der Betreuungspersonen übersteigen die gemäss Gesetzgebung zulässigen Höchstzeiten; zudem arbeiten sie in der Nacht und an Sonntagen. Diese aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes problematischen Arbeitsbedingungen sind möglich, da in Privathaushalten tätige Arbeitnehmende nicht durch das eidgenössische Arbeitsgesetz abgedeckt sind.
"Es ist offenbar ein Bedürfnis der Gesellschaft, sich zu Hause pflegen zu lassen. Dieses Angebot ergänzt die Angebote von Spitex oder anderen Dienstleistern und entspricht der Idee "Ambulant vor Stationär". Mit diesem Normalarbeitsvertrag sind pflegende Personen nun auch besser geschützt", sagt Volkswirtschaftsdirektor Christoph Ammann gegenüber neo1.
Um diese Lücke zu schliessen und die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmende zu verbessern, hat der Bund mit den Kantonen und den Sozialpartnern einen Modell-Normalarbeitsvertrag (NAV) erarbeitet. Der Kanton Bern lehnt sich grösstenteils an dieses Modell an, weicht aber unter anderem im Bereich der Entschädigung der Präsenzzeit davon ab. Grund dafür ist, dass ein kantonaler NAV sogenanntes dispositives Recht darstellt. Das heisst, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können dessen Bestimmungen (in schriftlicher Form) ausschliessen. Für den Regierungsrat soll der NAV in möglichst vielen Arbeitsverhältnissen zur Anwendung kommen. Darum hat er die entsprechenden Bestimmungen massvoll ausgestaltet.
"Wo es keine Rechte gibt, gibt es keine Regeln und gerade bei der Betreuung zu Hause in den eigenen vier Wänden ist die Grenze zur Ausbeutung und zum Missbrauch rasch übertreten", so Ammann weiter.
Unabhängig vom neuen kantonalen NAV werden die Mindestlöhne für die 24-Stunden-Betreuung im seit 2011 bestehenden Normalarbeitsvertrag des Bundes für die Hauswirtschaft (NAV CH) verbindlich festgelegt. Von diesen Mindestlöhnen darf auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht abweichen. Der Bundesrat wird die Mindestlöhne für die Periode 2020 bis Ende 2022 voraussichtlich für Ungelernte auf 19.20 Franken, für Gelernte mit einem Fähigkeitszeugnis auf 23.20 Franken pro Stunde leicht erhöhen.
Typisch für die 24-Stunden-Betreuung ist die Unterscheidung der Betreuungszeit in aktive Arbeitszeit und Präsenzzeit. Der neu erarbeitete NAV regelt diese Unterscheidung und die entsprechende Entschädigung. Die Präsenzzeit wird nach der durchschnittlichen Anzahl Betreuungseinsätze pro Nacht eines Monats in aktive Arbeitszeit umgerechnet. Ebenfalls geregelt sind die Rechte der Arbeitnehmenden im Haushalt, unter anderem den Anspruch auf einen kostenlosen Internetzugang.
Aus Sicht des Regierungsrates sind die Bestimmungen des kantonalen NAV für die 24-Stunden- Betreuung ausgewogen und werden die rechtliche Situation der betroffenen Personen verbessern.
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