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| Gesellschaft

Änderungen im Erbrecht per 1. Januar 2023

Per 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht in Kraft. Mit dem neuen Gesetzt kommen auch Änderungen auf Erblasser:innen und Erben zu. Die bedeutendste  Änderung betrifft dabei die gesetzlich festgelegten Pflichtteile. Erblasser:innen können über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. 

"Bis 31. Dezember 2022 verhielt es sich so, dass die direkten Nachkommen und der überlebende Ehegatte über einen Pflichtteilschutz verfügten. Wenn  Erblassende weder Kinder noch verheiratet waren, hatten auch die Eltern des Erblassers das Recht auf ein Pflichtteil." erklärt  Notar Lorenz Meister.

Nun entfällt dieser Anspruch auf ein Pflichtteil für hinterbliebene Eltern. Auch der Pflichtteil von Nachkommen wird gekürzt. Von bisherigen Dreiviertel  des gesetzlich festgelegten Anspruchs, sind es jetzt noch die Hälfte. Für den Ehepartner bleibt es bei der bisherigen Hälfte .

Erblasser:innen können so die Hälfte ihres Vermögens frei verteilen, da die freie Quote in jedem Erbfall 50 Prozent beträgt.

Lorenz Meister erläutert: "Die Vorteile des neuen Erbrechts liegen auf der Hand. Der Erblasser hat mehr Möglichkeiten." Stichwort hierbei seien neue Lebensformen wie zum Beispiel das Konkubinat. "Eine Absicherung für den Konkubinatspartner kann so gewährleistet werden" so Meister. 

Wurde im Vorfeld kein Testament verfasst, ändert sich mit der Revision nichts. Der Nachlass wird in diesem Fall nach gesetzlicher Erbfolge verteilt.

Lorenz Meister betont, es sei wichtig, sich früh genug Gedanken über das Erbe zu machen. "Der Letzte Wille kann nur ausgeführt werden, wenn dieser in Form von einem Testament oder einem Erbvertrag hinterlegt ist."

Zu beachten gilt es ausserdem, dass das revidierte Gesetz keinen Einfluss auf die Erhebung der Erbschaftssteuer hat.

Das revidierte Erbrecht ist flexibler als bisher und bietet Erblasser:innen mehr Entscheidungsfreiheit.

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